die kreisärztliche Untersuchung (vom 20. November 2019) könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 220). Die aus dem Unfall resultierende leichte bis mässige Ellbogenarthrose rechts mit nur leichter Einschränkung der Funktion des Ellbogengelenks stelle einen Integritätsschaden von 5 % dar (VB 221 S. 1).