2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhenden Invalidenrente per 1. März 2021 und der Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes med. pract. D., Facharzt für Chirurgie, vom 22. November 2019 sowie des Arztes ihres agenturärztlichen Dienstes Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2020. Med. pract. D. hielt fest, aus chirurgischer Sicht liege ein medizinisch stabiler Zustand vor; die kreisärztliche Untersuchung (vom 20. November 2019) könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden.