1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 19. August 2022 aus, nach erneuter Prüfung der Beschwerde vom 5. Mai 2022 sowie aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 19. Mai 2022, sei sie zur Auffassung gelangt, dass weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer externen Begutachtung erforderlich seien. Am Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 364) könne daher nicht festgehalten werden. Die Beschwerde sei somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.