1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist als selbstständig Erwerbender freiwillig bei der Beschwerdegegnerin nach UVG gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. April 2017 stürzte er beim Gleitschirmfliegen ab und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus. Mit Mitteilung vom 10. Februar 2021 stellte sie diese per 28. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 22. September 2021 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. März 2021 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu.