Demgegenüber stellte der orthopädische Gutachter in Frage, ob die bisherige Tätigkeit überhaupt noch ausgeübt werden könne und äusserte sich auch gar nicht zur quantitativen Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. VB 191.4 S. 13 f.). Das Gutachten vermag diese Diskrepanzen andernorts nicht wieder aufzulösen.