Zudem weist der Beschwerdeführer zu Recht auf den Widerspruch in der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit hin, da die Sachverständigen darin dem Beschwerdeführer zwar keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumuten, aber gleichzeitig seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit Hebung von schweren Lasten bei 30 % veranschlagen (vgl. VB 191.1 S. 11). Demgegenüber stellte der orthopädische Gutachter in Frage, ob die bisherige Tätigkeit überhaupt noch ausgeübt werden könne und äusserte sich auch gar nicht zur quantitativen Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. VB 191.4 S. 13 f.).