Damit werden die Einschränkungen aus dem orthopädischen Teilgutachten weder vollständig wiedergegeben noch wird eine Abweichung davon begründet. Zudem weist der Beschwerdeführer zu Recht auf den Widerspruch in der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit hin, da die Sachverständigen darin dem Beschwerdeführer zwar keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumuten, aber gleichzeitig seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit Hebung von schweren Lasten bei 30 % veranschlagen (vgl. VB 191.1 S. 11).