Dagegen findet sich im Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeit in der Konsensbeurteilung die Aussage, aus somatischer Sicht bestünden in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen. Die Einschränkungen im dortigen Profil werden vornehmlich auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt. Als körperliche Einschränkung findet sich dort einzig der Hinweis auf "zum Beispiel körperlich nicht sehr anstrengende handwerkliche Tätigkeiten im Holzbereich" (VB 191.1 S. 12).