4.4. Der orthopädische Gutachter nannte in seinem Teilgutachten als Diagnosen ein ausgeprägtes thoraco-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Varusgonarthrose beidseits und ein femoro-acetabulares Impingement rechts sowie einen Verdacht auf ein femoro-acetabulares Impingement links (VB 191.4 S. 11). Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils führte er aus, der Beschwerdeführer sei auf eine Limite angewiesen "in Bezug auf Gewichte heben und Gewichte bis Lendenhöhe tragen von 20 kg". Diese Einschränkungen seien bei einer Verweistätigkeit alle zu berücksichtigen (VB 191.4 S. 13 f.).