Überdies ist bei Begutachtungen zwischen Diagnosen und blossen Z-codierten Belastungsfaktoren zu unterscheiden. Letztere können zwar den Gesundheitszustand beeinflussen, stellen aber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt wurde, -8-