lich arbeiten könne. Weiter müsse ihm die Tätigkeit ermöglichen, nach eigenen Vorstellungen Pausen zu machen, die Arbeit selber einzuteilen und sie dürfe nur wenig Konfliktpotential mit Kollegen und Vorgesetzten bieten (VB 191.1 S. 12). Ein Grossteil der Einschränkungen einer angepassten Tätigkeit gründet gemäss den Sachverständigen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, obwohl die akzentuierte Persönlichkeit nicht als für die Arbeitsfähigkeit erhebliche Diagnose eingeordnet wird. Zudem finden sich diese persönlichkeitsbezogenen Einschränkungen nicht im psychiatrischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. VB 191.7 S. 11).