In der Konsensbeurteilung gingen die Sachverständigen von einer angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Lagermitarbeiter aus (VB 191.1 S. 11). Dem allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Teilgutachten ist demgegenüber nicht zu entnehmen, von welcher bisherigen Tätigkeit die Sachverständigen ausgingen (VB 191.3 S. 6; 191.7 S. 11). Sowohl in der -7-