Weder die Teilgutachten noch die Konsensbeurteilung (vgl. VB 191.1 S. 14) beantworten die Frage, welche Arbeitsfähigkeit retrospektiv bestand. Aus den vorgenannten Gründen kann auf das polydisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden, da der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt wurde. 4.2. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Gutachter seien von einer falschen angestammten Tätigkeit ausgegangen (vgl. Beschwerde S. 8).