Jedoch unterliess es die psychiatrische Gutachterin, die Arbeits(un)fähigkeit für jenen Zeitraum zu beurteilen, in welchem sie die depressiven Episoden als "nachvollziehbar" bezeichnete und ausführte, an den Diagnosen sei nicht zu "zweifeln". Auch die Beurteilung von RAD Arzt Dr. med. H. (vgl. VB 194 S. 3), wonach seit 2018 bis zur Begutachtung keine objektivierbaren pathologischen Befunde oder ebensolche Funktionsdefizite aufgetreten seien, überzeugt folglich nicht, bestätigt die psychiatrische Gutachterin entgegen Dr. med. H., welcher über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, doch das Vorliegen einer depressiven Erkrankung in diesem Zeitraum.