Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte ab Untersuchungsdatum (VB 191.7 S. 11). Weiter führte sie aus, die anamnestisch beschriebenen Depressionen hätten in der Untersuchung nicht bestätigt werden können, allerdings gebe es keinen -6- Grund, an den früher gestellten Diagnosen zu zweifeln. Aktuell sei die Depression remittiert (VB 191.7 S. 8).