4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten erweise sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit als unzureichend, da sich die Gutachter zwingend auch zur Arbeitsunfähigkeit seit Ablauf des Wartejahrs am 17. Februar 2020 hätten äussern müssen. Zudem habe der psychiatrische "Gutachter" entgegen der Konsensbeurteilung retrospektiv das Vorliegen einer depressiven Erkrankung bestätigt (Beschwerde S. 5). Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte ab Untersuchungsdatum (VB 191.7 S. 11).