Weiter führten die Gutachter aus, die Anpassungsprobleme des Beschwerdeführers würden Persönlichkeitsfaktoren darstellen, jedoch nicht ausreichen, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Weiter müsse man beim Beschwerdeführer von einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung seiner Symptome aus- -5-