2.3. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 hielten die ZMB-Sachverstän- digen im Wesentlichen fest, beim Bericht der I. über den Wiedereingliederungsversuch vom 30. September 2020 bis zum 23. Dezember 2020 handle es sich nicht um eine medizinische Akte im engeren Sinne. Zudem würden die dort beklagten Beschwerden den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers entsprechen, hingegen würden daraus keine objektiven medizinischen Schlüsse gezogen werden können. Weiter führten die Gutachter aus, die Anpassungsprobleme des Beschwerdeführers würden Persönlichkeitsfaktoren darstellen, jedoch nicht ausreichen, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren.