Aus somatischer Sicht bestünden in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen. In einer angepassten Tätigkeit, die namentlich auf die Persönlichkeit des Versicherten Rücksicht nehme, bei welcher er einigermassen selbstbestimmt und selbstverantwortlich, z.B. körperlich nicht sehr anstrengende, handwerkliche Tätigkeiten im Holzbereich ausführen könnte, bestehe ab Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei sei wichtig, dass der Beschwerdeführer gemäss den eigenen Vorstellungen Pausen machen könne, die Arbeit selbst einteilen könne und wenig Konfliktpotential geboten werde z.B. mit Kollegen und Vorgesetzten (VB 191.1 S. 12).