In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur (langes Sitzen, ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen) und in der Tätigkeit als Lagermitarbeiter, bei welcher der Beschwerdeführer schwere Lasten heben müsste, sei ab Untersuchungsdatum von einer Einschränkung von 70 % auszugehen (VB 191.1 S. 11 f.). Aus somatischer Sicht bestünden in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen.