2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 226) zu Recht abgewiesen hat.