1.2. Am 18. Februar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. November 2008 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Zudem wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2008 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab.