3.5. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer in der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Höhe des hypothetischen Einkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a, S. 349 f. mit Hinweis) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).