Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 545; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass es seit der Rentenzusprache vom 25. Januar bzw. 15. April 2021 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a, S. 349 f. mit Hinweis). Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den im Einspracheverfahren eingereichten Arztzeugnissen aus dem Jahr 2021 (vgl. VB 233 f.), womit sich Weiterungen dazu erübrigen.