Wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Invalidenversicherung, aber vor dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Änderung des Gesundheitszustands geltend gemacht, so haben die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Organe selbständig über den Gesundheitszustand der versicherten Person bzw. deren Restarbeitsfähigkeit zu befinden, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Eine Verschlechterung muss mittels eines fundierten Arztzeugnisses nachgewiesen werden, aus welchem der Grund, der