Weitere Gründe, warum die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre (z.B. Sprachkenntnisse, mangelnde Ausbildung, Alter, persönliche Umstände), werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (vgl. auch VB 261). Die Beschwerdegegnerin ging somit beim Beschwerdeführer zu Recht von einem Einkommensverzicht ab Juni 2017 aus.