3.3.4. Dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab Juni 2017 erfolglos Stellenbemühungen getätigt hätte, macht er weder geltend noch ergibt sich dies aus den Akten. Dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zulassen würde, ist damit nicht ausgewiesen. Weitere Gründe, warum die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre (z.B. Sprachkenntnisse, mangelnde Ausbildung, Alter, persönliche Umstände), werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (vgl. auch VB 261).