Das Bundesgericht erkannte denn auch, dass sich ein EL-Ansprecher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen kann, da bei einem laufenden IV-Verfahren grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse hervorbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2018 E. 5.1). Es ist somit mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens das allenfalls verbleibende Arbeitsvermögen nicht zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3).