des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.2. mit Hinweisen). Das Bundesgericht erkannte denn auch, dass sich ein EL-Ansprecher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen kann, da bei einem laufenden IV-Verfahren grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse hervorbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2018 E. 5.1).