Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen). Die Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungspflicht besteht nicht erst nach der gutachterlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder gar der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle, und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis entbindet eine versicherte Person nicht von ihrer Pflicht zur Selbsteingliederung (vgl. Urteil