3.3.2. Die Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellt, entsteht denn auch nicht erst im Zeitpunkt der Leistungszusprechung. Die versicherte Person hat aufgrund der Schadenminderungspflicht das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht.