14a ELV aufgeführten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweis). Wurde vom zuständigen IV-Organ festgestellt, dass ein Leistungsvermögen auch schon während des IV-Abklärungsverfahrens und vor dem IV-Entscheid bestand, ist damit die Vermutung begründet, dass dieses auch wirtschaftlich hätte verwertet werden können, was aufgrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich von der versicherten Person zeitnah erwartet -6- wird. Die Vermutung richtet sich zeitlich mithin nach dem Zeitraum des Bestehens des Leistungsvermögens und nicht nach dem Zeitpunkt von dessen Feststellung.