Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht gegen eine rückwirkende Anrechnung des Mindesteinkommens, weil keine Möglichkeit mehr bestehe, die damit begründete Vermutung zu erfüllen. Denn die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich darauf, dass es der versicherten Person zumutbar und möglich sei, im Rahmen des von den IV-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV aufgeführten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweis).