14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Rentenfestlegung anwenden kann. Bei einem rückwirkend ab Rentenbeginn zu prüfenden Ergänzungsleistungsanspruch würde eine ausschliesslich zukünftige Anrechnung eines Mindesteinkommens bedeuten, dass jene versicherten Personen mit einem kurzen IV-Abklärungs- und Entscheidverfahren gegenüber jenen mit einem mehrjährigen IV-Verfahren benachteiligt würden. Die versicherte Person hätte es zudem in der Hand, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln den IV-Entscheid und damit die Anrechnung des Mindesteinkommens hinauszuzögern.