3.3. 3.3.1. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV sieht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvalidität bezogen auf den massgeblichen Zeitabschnitt der Teilinvalidität vor. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Anrechnung eines Mindesteinkommens auf die Zukunft beschränkt. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Invalidenrente in den meisten Fällen rückwirkend festgelegt wird und die Ergänzungsleistungsbehörde Art. 14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Rentenfestlegung anwenden kann.