3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, während der Zeit des Abklärungsverfahrens der IV-Stelle sei von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens abzusehen. Er sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner behandelnden Ärzte der Überzeugung gewesen, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Unter diesen Umständen sei es nicht angezeigt gewesen, vorsorglich Arbeitsbemühungen zu tätigen, und es sei ihm nicht möglich, im Nachhinein Stellenbemühungen nachzuweisen (Beschwerde, S. 5 f.).