3. 3.1. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Januar und 15. April 2021 ab dem vorliegend interessierenden Zeitpunkt vom Juni 2017 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 66 %) der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (VB 36 f; IV-Verfügung vom 15. April 2021). Es ist dabei unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2017 nicht erwerbstätig war (Beschwerde, S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend in ihrem Einspracheentscheid von einem teilweisen Einkommensverzicht aus und berücksichtigte bei der Berechnung des EL-Anspruchs – gestützt auf Art. 14a ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit.