Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wiederlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345; 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 131 II 656 E. 5.2 S. 661 f.;