Nach Art. 14a Abs. 1 ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Mindestens als Erwerbseinkommen anzurechnen ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis 70 % zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte.