Im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). Demzufolge werden nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Eine Person, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder die ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig ist, verzichtet auf Erwerbseinkommen.