Da sich im vorliegenden Fall der massgebende Sachverhalt weit überwiegend unter dem alten Recht verwirklich hat und die Rechtsänderung nicht entscheidrelevant ist, werden nachfolgend – mit Ausnahme des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, der nach dem jeweils relevanten Zeitraum anzuwenden ist – die bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen zitiert.