1.2. Die EL-Reform (AS 2020 585) trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Nachdem in zeitlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100), sind für den EL-Anspruch des Beschwerdeführers bis Ende 2020 die Bestimmungen des ELG in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung anwendbar. Für den EL-Anspruch nach dem 1. Januar 2021 gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, währenddessen das für den EL-Anspre- cher günstigere Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).