"1. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 sei aufzuheben. 2. Die SVA Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen ohne Einrechnung eines hypothetischen Einkommens zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2022 wurden die IV-Verfügungen vom 25. Januar und 15. April 2021 beigezogen. Am 26. Oktober 2022 reichte die SVA Aargau, IV-Stelle, die Verfügungen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: