Am 8. Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 2. September 2021 sprach ihm die Beschwerdegegnerin von Juni 2017 bis September 2021 monatliche Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe und ab Oktober 2021 im Betrag von Fr. 2'391.00 zu. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde die EL-Berechnung für die Monate März 2018 bis September 2021 betreffend Mietkosten angepasst. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ab. 2. 2.1. Am 15. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: