Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.186 / cj / fi Art. 80 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 30. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Dem 1977 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 25. Januar und 15. April 2021 ab Juni 2016 eine Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) in unterschiedlicher Höhe zugesprochen. Am 8. Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 2. September 2021 sprach ihm die Beschwerdegegnerin von Juni 2017 bis September 2021 monatliche Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe und ab Okto- ber 2021 im Betrag von Fr. 2'391.00 zu. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde die EL-Berechnung für die Monate März 2018 bis September 2021 betreffend Mietkosten angepasst. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ab. 2. 2.1. Am 15. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 sei aufzuheben. 2. Die SVA Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergän- zungsleistungen ohne Einrechnung eines hypothetischen Einkommens zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2022 wurden die IV-Verfügungen vom 25. Januar und 15. April 2021 beigezogen. Am 26. Oktober 2022 reichte die SVA Aargau, IV-Stelle, die Verfügungen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berech- nung von Juni 2017 bis September 2021 zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. -3- 1.2. Die EL-Reform (AS 2020 585) trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Nachdem in zeitlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprü- chen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100), sind für den EL-Anspruch des Beschwerdeführers bis Ende 2020 die Bestimmun- gen des ELG in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fas- sung anwendbar. Für den EL-Anspruch nach dem 1. Januar 2021 gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, währenddessen das für den EL-Anspre- cher günstigere Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Übergangsbestim- mung zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Da sich im vorliegenden Fall der massgebende Sachverhalt weit überwie- gend unter dem alten Recht verwirklich hat und die Rechtsänderung nicht entscheidrelevant ist, werden nachfolgend – mit Ausnahme des Höchstbe- trages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, der nach dem jeweils relevanten Zeitraum anzuwenden ist – die bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen zitiert. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG zu berück- sichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). Demzufolge werden nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbsein- kommen angerechnet. Eine Person, welche keiner Erwerbstätigkeit nach- geht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder die ohne zwingen- den Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig ist, ver- zichtet auf Erwerbseinkommen. Eine Person, welcher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, muss diese Erwerbsfähigkeit auch ausnützen. Die Anrechnung eines Einkommensverzichts entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, ge- mäss welcher eine versicherte Person oder eine in die Anspruchsberech- nung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumut- bar aus eigener Kraft finanzieren muss (JOHL/USINGER-EGGER, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1806 N. 125). Die ver- -4- sicherte Person muss grundsätzlich alle Möglichkeiten, sich die zur Bestrei- tung des Existenzbedarfs erforderlichen Mittel zu verschaffen, ausnützen (JOHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1798 N. 117). 2.2. Viertels-, halbe und Dreiviertelsrenten der Invalidenversicherung sind nicht dazu bestimmt, den Existenzbedarf der invaliden Person vollumfänglich zu decken. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass es der invaliden Person möglich ist, einen Teil ihres Existenzbedarfs durch eine Erwerbstätigkeit im Ausmass ihrer Resterwerbsfähigkeit zu finanzieren. Folglich ist Bezügern einer Viertels-, einer halben und einer Dreiviertelsrente ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen (JOHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1808 N. 128). Nach Art. 14a Abs. 1 ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätz- lich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat- sächlich verdient haben. Mindestens als Erwerbseinkommen anzurechnen ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis 70 % zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). Bei Nicht- erreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermutung eines freiwilligen Ver- zichts auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verun- möglichen, wiederlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergän- zungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, welches die ver- sicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345; 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 131 II 656 E. 5.2 S. 661 f.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 546 zu Art. 11 ELG). 3. 3.1. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach dem Beschwerdeführer mit Ver- fügungen vom 25. Januar und 15. April 2021 ab dem vorliegend interessie- renden Zeitpunkt vom Juni 2017 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 66 %) der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (VB 36 f; IV-Verfügung vom 15. April 2021). Es ist dabei unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2017 nicht erwerbstätig war (Beschwerde, S. 5 f.). Die Beschwerde- gegnerin ging entsprechend in ihrem Einspracheentscheid von einem teil- weisen Einkommensverzicht aus und berücksichtigte bei der Berechnung des EL-Anspruchs – gestützt auf Art. 14a ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der jeweils gültigen Fassung – ab Juni 2017 ein zumutbares hypothetisches Einkommen von Fr. 12'860.00 für die Jahre 2017 und 2018; -5- Fr. 12'966.00 für die Jahre 2019 und 2020 und Fr. 13'073.00 für das Jahr 2021 (VB 258; vgl. auch VB 147 ff. und VB 189 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, während der Zeit des Abklä- rungsverfahrens der IV-Stelle sei von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens abzusehen. Er sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse seiner behandelnden Ärzte der Überzeugung gewesen, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Unter diesen Umständen sei es nicht ange- zeigt gewesen, vorsorglich Arbeitsbemühungen zu tätigen, und es sei ihm nicht möglich, im Nachhinein Stellenbemühungen nachzuweisen (Be- schwerde, S. 5 f.). 3.3. 3.3.1. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV sieht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvalidität bezogen auf den massgeblichen Zeitabschnitt der Teilin- validität vor. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Be- stimmung ist die Anrechnung eines Mindesteinkommens auf die Zukunft beschränkt. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Invalidenrente in den meisten Fällen rückwirkend festgelegt wird und die Ergänzungsleistungs- behörde Art. 14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Renten- festlegung anwenden kann. Bei einem rückwirkend ab Rentenbeginn zu prüfenden Ergänzungsleistungsanspruch würde eine ausschliesslich zu- künftige Anrechnung eines Mindesteinkommens bedeuten, dass jene ver- sicherten Personen mit einem kurzen IV-Abklärungs- und Entscheidverfah- ren gegenüber jenen mit einem mehrjährigen IV-Verfahren benachteiligt würden. Die versicherte Person hätte es zudem in der Hand, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln den IV-Entscheid und damit die Anrechnung des Mindesteinkommens hinauszuzögern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht gegen eine rückwirkende Anrechnung des Mindesteinkommens, weil keine Möglichkeit mehr bestehe, die damit begründete Vermutung zu erfüllen. Denn die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich darauf, dass es der versicherten Person zumutbar und möglich sei, im Rahmen des von den IV-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV aufgeführten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Bun- desgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweis). Wurde vom zuständigen IV-Organ festgestellt, dass ein Leistungsvermögen auch schon während des IV-Abklärungsverfahrens und vor dem IV-Entscheid bestand, ist damit die Vermutung begründet, dass dieses auch wirtschaft- lich hätte verwertet werden können, was aufgrund der Schadenminde- rungspflicht grundsätzlich von der versicherten Person zeitnah erwartet -6- wird. Die Vermutung richtet sich zeitlich mithin nach dem Zeitraum des Be- stehens des Leistungsvermögens und nicht nach dem Zeitpunkt von des- sen Feststellung. 3.3.2. Die Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des So- zialversicherungsrechts darstellt, entsteht denn auch nicht erst im Zeitpunkt der Leistungszusprechung. Die versicherte Person hat aufgrund der Scha- denminderungspflicht das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schaden- minderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen). Die Schadenminderungspflicht und die da- raus abgeleitete Selbsteingliederungspflicht besteht nicht erst nach der gut- achterlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder gar der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle, und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis entbindet eine versicherte Person nicht von ihrer Pflicht zur Selbsteingliederung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.2. mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht erkannte denn auch, dass sich ein EL-Ansprecher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen kann, da bei einem laufenden IV-Verfahren grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse hervorbringen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2018 E. 5.1). Es ist somit mit der Scha- denminderungspflicht nicht vereinbar, während eines laufenden Rentenre- visionsverfahrens das allenfalls verbleibende Arbeitsvermögen nicht zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3). 3.3.3. Rechtsfolgen haben grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grund- lagen im Lebenssachverhalt verwirklichen (Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.3.2 und P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4, publ. in: SVR 2006 EL Nr. 8 S. 27). Gemäss den hier massgeblichen Entscheiden der IV-Stelle bestand im massgebenden Zeitraum ab Juni 2017 ein 66%iger Invaliditätsgrad (IV-Verfügung vom 15. April 2021), wo- von ohne Weiteres auszugehen ist. Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV ist damit ab Juni 2017 (vgl. Verfügungen vom 2. und 17. Septem- ber 2021 [VB 147 ff.; VB 189 ff.]) begründet. -7- 3.3.4. Dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab Juni 2017 erfolglos Stellenbe- mühungen getätigt hätte, macht er weder geltend noch ergibt sich dies aus den Akten. Dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Restarbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zulassen würde, ist damit nicht ausgewiesen. Weitere Gründe, warum die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre (z.B. Sprachkenntnisse, mangelnde Ausbildung, Alter, persönliche Um- stände), werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (vgl. auch VB 261). Die Beschwerdegegnerin ging somit beim Be- schwerdeführer zu Recht von einem Einkommensverzicht ab Juni 2017 aus. 3.4. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit hat sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbe- messung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Invalidenversicherung, aber vor dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Änderung des Gesundheits- zustands geltend gemacht, so haben die für die Ergänzungsleistungen zu- ständigen Organe selbständig über den Gesundheitszustand der versicher- ten Person bzw. deren Restarbeitsfähigkeit zu befinden, wobei der Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Eine Verschlechterung muss mittels eines fundier- ten Arztzeugnisses nachgewiesen werden, aus welchem der Grund, der Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 545; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass es seit der Rentenzusprache vom 25. Januar bzw. 15. April 2021 zu einer Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes gekommen sei (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a, S. 349 f. mit Hin- weis). Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den im Einsprachever- fahren eingereichten Arztzeugnissen aus dem Jahr 2021 (vgl. VB 233 f.), womit sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.5. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer in der Berechnung sei- nes Ergänzungsleistungsanspruchs zu Recht ein hypothetisches Einkom- men angerechnet. Die Höhe des hypothetischen Einkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a, S. 349 f. mit Hin- weis) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich dies- bezügliche Weiterungen erübrigen. -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss