6.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'082.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'242.10 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 % ([Fr. 57'082.25 – Fr. 43'242.10) ÷ Fr. 57'082.25 x 100), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. vorne E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin folglich – unabhängig vom allfälligen Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung (vgl. vorne E. 2.1.) – im Ergebnis zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 14 -