6.3.2. Die Beschwerdeführerin übt keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb zur Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung die LSE-Ta- bellenlöhne heranzuziehen sind (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).