Es wäre vorliegend – wie bereits in der mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.153 vom 18. Dezember 2013 (VB 159) bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 (vgl. VB 150) – grundsätzlich gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 vom 11. Juni 2001 (vgl. VB 5) festzusetzen. Indes ist dieses Einkommen auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung der Jahre 2001 bis 2015 (nach wie vor;