Dem steht die von Dr. med. H. in seinem Schreiben vom 23. Februar 2021 (VB 329) geäusserte Empfehlung einer Verlaufsbegutachtung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5) nicht entgegen, lagen diesem zu jenem Zeitpunkt doch die vorerwähnten – eine objektivierte Veränderung des Gesundheitszustands gerade nicht belegenden – medizinischen Akten nicht vor.