5.3.5. Insgesamt sind den von der Beschwerdeführerin angeführten medizinischen Akten keine Hinweise auf eine objektivierte Veränderung des Gesundheitszustands nach der Untersuchung durch die ZVBM-Gutachter zu entnehmen. Dies gilt auch für die weiteren aktenkundigen nach dem Untersuchungszeitpunkt datierenden medizinischen Berichte (vgl. insb. VB 331, VB 333, VB 337, S. 2 ff., VB 339 und VB 341). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dem steht die von Dr. med.